zurück zum Newsletter April 2020 Am vergangenen 17. März wurde das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 über außerordentlich dringende Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19 („KGD”) erlassen, welches mehrere Maßnahmen handelsrechtlicher Art beinhaltet, wie, u.a. die Änderung oder Suspendierung mehrerer Pflichten, die das Insolvenzgesetz dem zahlungsunfähigen Schuldner oder vor einem Insolvenzszenario vorschreibt. Im Allgemeinen, wie bei vielen anderen im KGD enthaltenden Bestimmungen, geht es darum, die im spanischen Insolvenzgesetz enthaltende Fristenregelung, an der besonderen Situation, die aus dem Alarmzustand hervorgeht, anzupassen. In einigen Ländern, wie z.B. in Deutschland, wurden ähnliche Maßnahmen schon in manchen Fällen eingeführt. Die Bestimmungen des KGDs konzentrieren sich auf die Pflicht, den Insolvenzantrag innerhalb der im Insolvenzgesetz festgelegten Frist einzureichen und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflicht. Gemäß dem spanischen Insolvenzgesetz, die Nichteinhaltung der pünktlichen Insolvenzantragspflicht seitens des zahlungsunfähigen Schuldners führt zur Aktivierung der Rechtsvermutung, sodass die Insolvenz als „schuldhaft“ oder „beabsichtigt“ bezeichnet wird. Unter dem spanischen Insolvenzgesetz würde eine solche Bezeichnung dazu führen, dass im Falle einer Liquidation, die Geschäftsführer, für die im Insolvenzverfahren nicht beglichenen Verbindlichkeiten persönlich haften (solche Bezeichnung entspricht aber keiner Straftat). Die Bestimmungen, die im KGD enthalten sind, sind folgende: (1) Im Artikel 43 des KGD während der Geltung des Alarmzustands wird die Pflicht zum Insolvenzantrag seitens des zahlungsunfähigen Schuldners aufgehoben. (2) Die Koordinierung zwischen einem freiwilligen (vom Schuldner beantragt) und dem erforderlichen Insolvenzverfahren (von den Gläubigern beantragt) ist auch betroffen. Die Richter können keine Insolvenzanträge der Gläubiger annehmen, bis zwei Monate nach Beendung des Alarmzustands. (3) Außerdem, werden die Richter die Anträge vorrangig bearbeiten, die vom Schuldner eingereicht wurden, auch dann, wenn ein Gläubiger einen Antrag vorher eingereicht hatte. (4) Die Pflicht den Insolvenzantrag einzureichen, wird auch für den Schuldner aufgehoben, der dem Gericht die Aufnahme der Verhandlungen mit den Gläubigern mitgeteilt hätte, um ein Refinanzierungs- oder eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung zu erzielen, auch dann, wenn die Frist, die im Insolvenzgesetz dafür vorgesehen ist, abgelaufen wäre. Laut Insolvenzgesetz, in den darauffolgenden drei Monaten nach der Mitteilung an das Gericht, muss der Schuldner die Refinanzierungs- oder die außergerichtliche Zahlungsvereinbarung mitteilen. Wenn keine Einigung erzielt wurde, verfügt der Schuldner über einen Monat, um den Insolvenzantrag einzureichen. In der Sonderregelung, die im Rahmen der Covid-Krise festgelegt wird, wird diese Frist, um den Insolvenzantrag einzureichen, verschoben. Diese Frist wird aber nicht bis zwei Monate nach Beendung des Alarmzustands verschoben, sondern die Frist beginnt wieder, nachdem der Alarmzustand beendet wurde.