Zum Ende des Jahres hat der Rat der Europäischen Union nach zähen Verhandlungen eine entscheidende Einigung erzielt: Der aktuelle Beschluss sieht vor, dass die Mindeststeuer-RL in der Fassung vom 25.11.2022 in den Mitgliedsstaaten bis Ende 2023 in geltendes nationales Recht umgesetzt werden soll. Die Mindeststeuer beläuft sich auf 15% und besteuert die Gewinne juristischer Personen. Betroffen sind von dem neuen Mindeststeuersatz nur Großunternehmen mit einem Umsatz ab 750 Millionen Euro jährlich und mindestens einer Repräsentanz in der EU. Schätzungsweise fallen 7000 - 8000 Unternehmen weltweit darunter.[1] Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die Besteuerung des Differenzbetrages erhebliche Summen in die Staatskassen spülen kann: Für Deutschland berechnet das ifo-Institut zusätzliche Steuereinnahmen von bis zu 6,7 Mrd. Euro.[2] Dagegen wirkt sich die Erhöhung des Körperschaftssteuersatzes auf 15 % lediglich bei vier EU-Mitgliedsstaaten direkt aus: Nur Bulgarien, Ungarn, Irland und Zypern versteuerten bisher Unternehmensgewinne mit einem Satz von unter 15 %.[3] Für Deutschland und Spanien (29,84 % und 25 %, 2021) enthält das neue EU-Gesetz somit keinen Arbeitsauftrag hinsichtlich der Anpassung des geltenden Steuersatzes. Zukünftig soll der Mindeststeuersatz von der Möglichkeit der Steuererhebung auch ohne einen Sitz im Mitgliedsstaat flankiert werden: Auch dort, wo die Gewinne gemacht werden, sieht das Vorhaben der OECD, das dem europäischen Gesetzgeber als Vorlage dient, das Anfallen einer Steuerschuld vor. Dabei handelt es sich um die zweite Komponente des Pakets, das speziell die steuerrechtlichen Lücken vornehmlich digital arbeitender Unternehmen abdecken soll. Hintergrund der aktuellen europäischen Steuerreform ist ein internationaler Zusammenschluss von mehr als 130 Ländern: Bereits im Oktober 2021 hatte die OECD im Auftrag der G20-Länder ein Steuerpaket ausgearbeitet, welches im Rahmen eines Zwei-Säulen-Programmes künftig die Abwanderung von Unternehmensgewinnen verhindern und den Unterbietungswettbewerb bei der Unternehmensbesteuerung unterbinden sollte. Dieses wurde von fast allen OECD-Staaten gebilligt. Die lang erarbeitete Einigung auf die Mindeststeuer stellt einen großen Schritt für die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Zusammenhalt bei der Bekämpfung von Steueroasen und Unternehmensabwanderung dar. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Durchsetzung der globalen Steuer gestalten wird. Jennifer Wehl Rechtsreferendarin Stand: 12.2022 [1] https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/globale-mindeststeuer-faq-101.html [2] https://www.ifo.de/publikationen/2022/aufsatz-zeitschrift/die-aufkommenseffekte-einer-globalen-mindeststeuer [3] https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2022/07/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-steuern-im-internationalen-vergleich-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=5.