zurück zum Newsletter April 2020 Ab dem 23. April 2020 werden elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften mit 4% Mehrwertsteuer besteuert. Bisher hat die Steuerbehörde in wiederholten Konsultationen geantwortet, dass höhere Mehrwertsteuersätze auf Printmedien zum Ansatz kommen und nur solche Bücher mit 4% Mehrwertsteuer besteuert werden dürfen, die über CD-ROM, USB-Laufwerke o.ä. auf Lesegeräte übertragen werden. Die Verwaltung stützte sich dabei auf die europäischen Vorschriften, um ihre Behauptung zu rechtfertigen, dass elektronisch erbrachte Dienstleistungen auf keinen Fall mit einem stark ermäßigten Satz besteuert werden könnten und daher der normale Steuersatz von 21% zur Anwendung kam. Mit dieser Gesetzesänderung reagiert die Regierung auf die Forderungen des Sektors, indem sie sich bereit erklärt, diese Produkte steuerlich gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder in elektronischer Form erscheinen. Die Senkung folgt dem Beschluss des Europäischen Rates vom Oktober 2018, in dem vereinbart wurde, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf elektronische Publikationen angewendet werden können.