Newsletter 03-2020

Spanien: Auswirkungen des COVID-19 auf das Rechnungswesen

30.03.2020

Kanzlei: Voelker Gruppe / Autor: Michael Lochmann - Partner / Bereich: Internationales Rechnungswesen

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In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Auswirkungen des königlichen Gesetzesdekretes 8/2020 vom 17. März über dringende ausserordentliche Massnahmen zur Bekämpfung des COVID-19 zusammen:

  1. Verlängerung der Frist für die Aufstellung von Jahresabschlüssen
    Die Frist von drei Monaten ab dem Ende des Geschäftsjahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses und der weiteren rechtsverbindlichen Dokumente wird bis zum Ende des Alarmzustandes ausgesetzt. Nach dem Ende des Alarmzustandes gilt eine neue Frist von drei Monaten.
     
  2. Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
    Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss erfolgen. Dies bedeutet, dass der Jahresabschluss spätestens sechs Monate nach dem Ende des Alarzustandes festgestellt werden muss.
     
  3. Frist für die Legalisierung der Geschäftsbücher
    Das königliche Gesetzesdekret enthält keine Vorschriften zur Frist für die Legalisierung der Geschäftsbücher. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Aussetzung aller gewöhnlichen Fristen und insbesondere der Fristverlängerung für die Aufstellung von Jahresabschlüssen kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Frist für die Legalisierung der Geschäftsbücher ebenfalls bis zum Ende des auf die Aufstellungsfrist für den Jahresabschlusses folgenden Monats ausgesetzt wird. Dies würde bedeuten, dass die Frist für die Legalisierung der Geschäftsbücher vier Monate nach dem Ende des Alarmzustandes betragen würde.
     
  4. Verlängerung der Frist für die Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen
    Die Frist für die Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen wird für diejenigen Unternehmen, die ihren Jahresabschluss bereits vor der Erklärung des Alarmzustandes aufgestellt hatten, um zwei Monate ab dem Ende des Alarmzustandes verlängert.

Die offensichtlichen negativen wirtschaftlichen Folgen des COVID-19 auf alle Unternehmen können grundsätzlich die Frage aufwerfen, ob diese Folgen bereits im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 berücksichtigt werden müssen.

Grundsätzlich sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses diejenigen Ereignisse nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen, die bereits am Bilanzstichtag vorliegende Gründe offenbaren. In Abhängigkeit von ihrer Art führen diese Ereignisse entweder zu einer Anpassung des Jahresabschlusses und/oder zu einer Anhangsangabe im Jahresabschluss sowie gegebenenfalls zur Erfassung einer ergebniswirksamen Rückstellung.

Wenn die Ereignisse nach dem Abschlussstichtag demgegenüber jedoch Gründe offenbaren, die am Bilanzstichtag noch nicht bestanden haben, führt dies nicht zu einer Anpassung des Jahresabschlusses. Sollten die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag allerdings wesentlich für das Verständnis des Jahresabschlusses sein, ist eine dementsprechende Anhangsangabe einschliesslich einer Schätzung der wirtschaftlichen Folgen erforderlich.

 

Weitere Informationen:
m.lochmann(at)voelker-gruppe.com