Newsletter 04-2020

Spanien: Änderungen der Ergebnisverwendung wegen COVID-19

28.04.2020

Kanzlei: BERTRAM & RÜLAND Abogados / Autor: Enrique Castrillo de Larreta-Azelain - Socio / Bereich: Gesellschaftsrecht / Corporate Governance

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Gemäß Artikel 253 des spanischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften (LSC) sind die Direktoren einer spanischen AG oder GmbH gehalten, innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Ergebnisverwendung des vorangegangenen Jahres aufzustellen. Anschließend muss die Gesellschafterversammlung den Abschluss feststellen und auch über die Verwendung des Ergebnisses gemäß den Bestimmungen des Artikels 160 a) LSC beschließen.

Wir hatten bereits in unserem Artikel vom vergangenen Monat erwähnt, dass das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März infolge der Covid-19-Krise die Fristen für die Aufstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse verlängert hat. Wenn ein Unternehmen den Jahresabschluss bereits vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie aufgestellt hat, kann es passieren, dass es gerade wegen der durch die Pandemie verursachten Ungewissheiten vorziehen würde, den dort enthaltenen Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses zu ändern, um beispielsweise keine Dividenden zu einem Zeitpunkt auszuschütten, in dem man besonders vorsichtig sein sollte.

Am 26. März 2020 wurde eine gemeinsame Erklärung der Kammer der Registerführer (Colegio de Registradores) und der spanischen Nationalen Kommission für den Wertpapiermarkt (CNMV) veröffentlicht, die den Unternehmen in der oben genannten Situation Lösungen anbieten soll. Kurz danach sind diese Lösungen durch das Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März dem Artikel 40 des o.e. Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 eingegliedert worden.

Aufgrund dieser Norm können Unternehmen, die ihren Abschluss bereits aufgestellt haben und die ihre Gesellschafterversammlung nach Ausrufung des Alarmzustandes einberufen, den im Abschluss enthaltenen Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses durch einen anderen Vorschlag ersetzen. Der neue Vorschlag ist vom Verwaltungsorgan aufgrund der Korona-Krise zu begründen, und sofern es sich um einen geprüften Abschluss handelt, ist ein Schreiben des Wirtschaftsprüfers erforderlich, in dem der Wirtschaftsprüfer bestätigt, dass er seinen Prüfungsbericht nicht geändert hätte, wenn er zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung den neuen Vorschlag für die Gewinnverwendung gekannt hätte.

Im Falle von Gesellschaften, die ihre Gesellschafterversammlung schon vor Ausrufung des Alarmzustandes einberufen haben, kann das Verwaltungsorgan den Vorschlag für die Ergebnisverwendung von der Tagesordnung entfernen, um einer später abzuhaltenden Hauptversammlung einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Letztere Hauptversammlung hat innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung stattzufinden (wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Frist durch das o.e. Königliche Gesetzesdekret 8/2020 verlängert wurde). Hinsichtlich der Begründung des neuen Vorschlages gelten die o.e. Erfordernisse. 

Es handelt sich um nützliche Alternativen für diejenigen Unternehmen, die den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses ändern möchten, ohne den Jahresabschluss neu aufstellen zu müssen.