zurück zum Newsletter April 2020 In Folge der Corona-Krise sind in Deutschland – wenn auch mit regionalen Unterschieden – Verordnungen erlassen worden, wonach Personen ihre Wohnungen nur noch aus triftigen Gründen verlassen sollen. Dazu gehört unter anderem die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Allerdings haben die Gerichte seit Verhängung dieser Ausgangsbeschränkungen jedenfalls in Zivilprozessen Gerichtsverhandlungen schon reihenweise aufgehoben und auf einen späteren Zeitpunkt im Sommer verlegt. Alternativ dazu bieten einige Gerichte an, Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung dazu besteht seit dem Jahre 2013. Die Durchführung von Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz scheint auf den ersten Blick eine vernünftige Alternative zu einer Präsenzveranstaltung zu sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass nicht nur bei Gericht die technischen Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise geschaffen werden müssen (meist in einem eigens dafür vorgesehenen Gerichtssaal), sondern dass außerdem gewährleistet werden muss, dass die Öffentlichkeit, also jedermann, der sich dafür interessiert, an der Gerichtsverhandlung teilnehmen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Verhandlung per Videokonferenz gesetzlich überhaupt zulässig. Ob dies in Zeiten von Kontaktsperren („Social Distancing“) möglich oder sinnvoll ist, ist fraglich und ob derartige Videokonferenzen tatsächlich eine vollwertige Gerichtsverhandlung ersetzen können, wird möglicherweise erst in einer höheren Instanz geklärt werden. Je nachdem wie weitreichend Ausgangssperren von Land zu Land verhängt werden, stellt sich übrigens auch die Frage, ob Urteilsverkündungen, die ebenfalls in öffentlicher Verhandlung stattfinden müssen, in der aktuellen Gesundheitskrise überhaupt möglich sind.