Aktuelles Recht

Das spanische Insolvenzrecht in Bewegung: Ende des Konkursmoratoriums und neues Insolvenzgesetz

08.07.2022

Zum 30.06.2022 ist das im Rahmen der Coronapandemie beschlossene und mehrfach - zuletzt mit dem königlichen Gesetzesdekret 27/2021 vom 23. November (RDL 27/2021) – verlängerte Konkursmoratorium ausgelaufen. Just am selben Tag verabschiedete der Kongress ebenfalls eine neue Insolvenzrechtsreform.

Ziel des Moratoriums war es die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmen abzuschwächen, die Unternehmen lebensfähig zu halten und nicht in ein Insolvenzverfahren zu zwingen. Hierfür beinhaltete das Konkursmoratorium unter anderem Regelungen dazu, dass zur Ermittlung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, die Verluste für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 nicht berücksichtigt werden, die Insolvenzantragspflicht zahlungsunfähiger Unternehmen wurde bis einschließlich 30. Juni 2022 ausgesetzt sowie, dass Anträge von Gläubigern auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zugelassen wurden. Nun bleibt eine Verlängerung jedoch aus, mit der Folge, dass ab dem ersten Juli die Unternehmen eine Frist von zwei Monaten haben, um bei den Handelsgerichten ein Insolvenzverfahren zu beantragen.

Der am 30.06.2022 vom Kongress verabschiedete Gesetzesentwurf zur Reform des Insolvenzrechts in Spanien soll nun die EU-Richtlinie Nr. 1023/2019 zur Restrukturierung und Insolvenz umsetzen. Umsetzungsfrist ist der 17. Juli 2022. Ziel des neuen Insolvenzgesetzes ist es unter anderem durch verstärkte präventive Maßnahmen Insolvenzen zu vermeiden sowie flexible und effektive Instrumente zur Verbesserung des Insolvenzverfahrens bereitzustellen.

Konkret sollen frühzeitige Umstrukturierungsprozesse sowie der Zugang zu solchen von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gefördert werden. Hierfür wird beispielsweise das Instrument des Restrukturierungsplanes eingeführt. Das Insolvenzverfahren insgesamt soll u. a. durch Verkürzung der Verfahrensdauer effizienter werden. Das Verfahren der zweiten Chance ist zu bevorzugen, damit insolvente Unternehmer oder Privatpersonen nach einer angemessenen Frist entschuldet werden können. Weiter wird ein spezielles vereinfachtes und digitalisiertes Verfahren für Selbstständige und Kleinstunternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern geschaffen. Für natürliche Personen soll die Liquidation des Schuldnervermögens in Zukunft keine Voraussetzung mehr für die Restschuldbefreiung sein.

Ebenfalls vorgesehen ist durch Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes die Zuständigkeit der Gerichte in erster Instanz neu zu regeln. Zuständig werden die Gerichte erster Instanz für Rechtstreitigkeiten über AGBs, Verbrauchersachen und bestimmte Transportsachen sein.

Das neue Insolvenzgesetz liegt nun zur Bratung und Verabschiedung beim Senat und soll noch vor dem Stichtag des 17. Juli 2022 in Kraft treten.

 

Lisa-Lorraine Christ, LL.M. (Galway)
Rechtsreferendarin

Stand: 07.2022