Gesetz: Ley de residuos y suelos contaminados para una economía circular LRSC, Ley 7/2022 vom 9.4.2022. Ausführungsverordnungen: Per heute fehlt es noch an den Ausführungserlassen zu dem Gesetz, welche die praktischen Details regeln werden. Ab dem 1.1.2023 werden nicht wiederverwendbare Verpackungen aus nicht recyceltem Kunststoff (Plastik), die in Spanien erstmalig in Verkehr gebracht werden, mit einer Sondersteuer belegt. Die Lebensmittelindustrie ist um eine Aufschiebung bemüht, aber zum Zeitpunkt dieses Beitrags müssen wir davon ausgehen, dass die sog. Plastiksteuer tatsächlich zum neuen Jahr eintritt. Nicht nur spanische Unternehmen, die in Spanien oder aus dem Ausland Waren mit einer solchen Verpackung in Spanien einführen, sind betroffen, sondern auch deren ausländische Lieferanten: Sie werden ihren spanischen Kunden die für die Steuererklärung notwendigen Angaben zur Plastikverpackung machen müssen, damit diese in Spanien dann die Steuererklärungen und Zahlungen vornehmen können. In diesem Artikel wird zuerst dargestellt, wie die Steuerpflichtigen die neue Steuer verwalten müssen, und an zweiter Stelle, wie Lieferanten dafür Sorge tragen können, dass die Meldenden die Steuer korrekt abführen. Die Steuerpflichtigen: Das sind alle, die erstmalig in Spanien steuerpflichtige Plastikprodukte in den Verkehr bringen. Für ausländische Unternehmen wird interessant sein, dass auch der Verbringungstatbestand hierunter fällt: wer also in Spanien eigene Waren erwirbt, um sie etwa danach in einem Warenlager aufzubewahren, ist Schuldner der Steuer für die nicht wiederverwendbaren Plastikverpackungen, soweit sie nicht recycelten Kunststoff enthalten (etwa Konsignationslager, Amazonlager). Der Steuer unterliegen folgende Handlungen: Die Herstellung der Produkte in Spanien, die in den objektiven Anwendungsbereich fallen. In diesem Fall entsteht der Steueranspruch bei der ersten Lieferung in Spanien. Die Einfuhr von Waren, die in den objektiven Anwendungsbereich fallen. Der Steuertatbestand tritt ein, wenn das Einheitspapier (DUA) für die Einfuhr ausgestellt wird. Innergemeinschaftlicher Erwerb der unter das Gesetz fallenden Erzeugnisse. Wie bei der Mehrwertsteuer wird, wie gesagt, auch die Verbringung von Gegenständen durch einen Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb eingestuft. Identifikation des steuerpflichtigen Produktes Was nun unter diese Sondersteuer fällt: Alle Plastikerzeugnisse aus nicht recyceltem Plastik, die dem Schutz, der Behandlung, dem Umschlag, der Verteilung und der Aufmachung von Waren dienen, und die nicht wiederverwertbar sind, egal, ob sie etwas verpacken oder leer sind: Einwegverpackungen, die Kunststoff enthalten. Kunststoff-Halbzeuge für die Herstellung von Verpackungen (Vorformlinge, thermoplastische Folien). Kunststofferzeugnisse, die es ermöglichen, Verpackungen zu verschließen, zu vermarkten oder zu präsentieren. Aus der weit gefassten Definition des Begriffs "Verpackung" im Gesetz ergibt sich, dass nicht nur Verkaufsverpackungen oder Primärverpackungen besteuert werden, sondern auch Sammel- oder Sekundärverpackungen sowie Transport- oder Tertiärverpackungen. Produkte, die aus mehr als einem Material bestehen, werden nur nach der Menge des enthaltenen nichtwiederverwendbaren Kunststoffs, der nicht recycelt ist, besteuert.[1] Der Steuersatz beträgt 0,45 € pro KG nicht recycelten Kunststoffs. Bei Importen und innergemeinschaftlichen Erwerben von unter 5KG/Monat entfällt die Steuerpflicht. Wie erkläre ich die Steuer? Alle Steuerschuldner müssen Sie sich vorab in ein Register eintragen (bei der Steuerbehörde für Sondersteuern); seit dem 01.12. ist dieses Register eingerichtet. Nach Eintragung wird eine besondere Steuernummer erteilt. Nicht ansässige Steuerschuldner: Diese müssen zusätzlich einen Vertreter (Representante) benennen, der vor dieser Behörde in ihrem Namen die Meldungen abgibt. Ausgenommen von der Pflicht, einen Repräsentanten zu benennen, werden nach mündlicher Auskunft der Behörde nichtansässige Importeure sein, die nur die Plastiksteuer am Zoll entrichten, also etwa keine Erstattungsansprüche geltend machen. [2] Die Erklärung erfolgt zeitlich gekoppelt an die USt-Meldungen, also entweder monatlich oder vierteljährlich. Wird besteuerte Plastikverpackung aus Spanien ausgeführt oder innergemeinschaftlich verschickt, so entsteht ein Erstattungsanspruch, Art. 81 1. Wie diese Erstattung im Einzelnen deklariert wird und welche Nachweise zu erbringen sind, wenn etwa die Verpackung durch mehrere Hände gelaufen ist, also zahlender und der die Erstattung beantragende Unternehmer nicht identisch sind, ist noch im Detail zu klären. Buchhaltung: Innergemeinschaftliche Erwerber müssen entsprechend Buch führen über die Plastikverpackungen (Gewicht, recycelter Anteil, nicht recycelter Anteil). Über die WEB-Site der spanischen Finanzbehörde können hierüber weitere Informationen abgerufen werden.[3] Bei recyceltem Plastik, das ja steuerbefreit ist, muss Nachweis über die Authentizität entsprechend homologierten Instituten geführt werden. Für das erste Jahr kann der Nachweis durch eine entsprechende Herstellerbescheinigung ersetzt werden. Lieferanten von steuerpflichtigen Erzeugnissen Welche Angaben benötigen die Steuerschuldner, um Meldungen und Zahlungen vornehmen zu können? Der Steuerpflichtige muss wissen, wieviel Gewicht an nicht recyceltem und nicht wiederverwendbarem Kunststoff in den Verpackungen enthalten ist. Das kann auf den Rechnungen ausgewiesen werden. Werden verschiedene Verpackungen mitgeliefert, so sollen die Angaben jeweils gesondert erfolgen. Fernmündlich wurde uns gesagt, dass etwa bei Dauerkunden Angaben auch monatlich zusammengefasst erfolgen können. Dies sind nur einige Angaben zur kommenden Plastiksteuer. Vieles ist noch ungeklärt, so etwa wie es Unternehmen aus Drittstaaten oder EU-Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht wird, auf ihren Rechnungen Gewichtsangaben zu Plastikverpackungen zu machen. Viele Buchhaltungssysteme lassen sich nicht ohne weiteres entsprechend umprogrammieren. Es ist zu hoffen, dass das spanische Finanzamt in den ersten Monaten wohlwollend die Bemühungen aller Beteiligten wertet. Autorin: Annette Sauvageot, Cámara de Comercio Alemana para España, Stellv. Leiterin Recht, Email: annette.sauvageot@ahk.es Stand zum 14.12.2022 [1] https://sede.agenciatributaria.gob.es/static_files/Sede/Tema/II_especiales/envases_plasticos/preguntas_frecuentes/PREGUNTAS_RESPUESTAS.pdf; dieser Link führt zu einem Fragen- und Antwortkatalog der Finanzbehörde [2] Mündliche Auskunft vom 9.12.2022 [3] https://sede.agenciatributaria.gob.es/static_files/Sede/Tema/II_especiales/envases_plasticos/Contabilidad_libro.pdf