Meldepflichten in Spanien: Jedes deutsche Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Spanien entsenden möchte, ist verpflichtet bei den lokalen spanischen Arbeitsbehörden eine telematische Entsendemitteilung einzureichen, wenn die Dauer des Einsatzes 8 Tage übersteigt - diese Meldepflicht ist vielen Unternehmen zunächst gar nicht bekannt.
Die AHK Spanien ist Ihr sicherer Partner bei der korrekten Erfüllung von Meldepflichten bei Personaleinsätzen in Spanien! Schildern Sie uns Ihren Bedarf bei der Entsendung von Arbeitnehmern. Wir sind überzeugt, Sie auf professionelle und rasche Art und Weise unterstützen zu können.
Tel: +34 91 353 09 38 (Deutsch, Spanisch, Englisch) E-Mail: jur(at)ahk.es
Zusätzlich zur Entsendemitteilung besteht immer dann eine weitere Meldepflicht, nämlich die Beantragung auf Eintragung ins Arbeitssicherheitsregister (REA = "registro de empresas acreditadas", in etwa: Register der im Baubereich akkreditierten Unternehmen) auf einer Online-Plattform, wenn es sich bei dem geplanten Einsatz um Bautätigkeiten im weiteren Sinne handelt, was weitläufig verstanden wird und jedwede Arbeiten umfasst - so auch Montagen, Wartungen oder Inbetriebnahmen jeder Art - die auf einer Baustelle oder in einer Industriehalle durchgeführt werden.
Mit der Erfahrung von vielen Jahren Austausch und Korrespondenz mit den spanischen Arbeitsbehörden sind wir ein zuverlässiger Partner bei der Erfüllung Ihrer Meldepflichten in Spanien. In fast allen Regionen haben wir mittlerweile Ansprechpartner und langjährige Kontakte in den Behörden, falls individuelle Rückfragen erforderlich sein sollten, und wir kennen die Anforderungen jeder Behörde im Einzelfall, da diese je nach Region variieren können.
Das spanische Arbeitnehmerentsendegesetz bestimmt ganz klar, welche Daten im Rahmen einer Entsendemitteilung übermittelt werden müssen. Allerdings resümiert jede Region diese Anforderungen in einem eigenen Vordruck, der nur in Einzelfällen auch auf Englisch zur Verfügung steht. Einen aktuell anwendbaren gültigen Vordruck zu ermitteln erfordert also bereits ein gewisses Fingerspitzengefühl, weil Behörden bei Vorlage eines nicht mehr gültigen Vordrucks auch schon mal die gesamte Mitteilung einfach ablehnen, was nicht nur ärgerlich ist, sondern vor allem auch wirtschaftliche Verluste bedeuten kann, wenn deswegen der Einsatz nicht begonnen werden darf. Sollte noch kein Vordruck von der Autonomie vorgelegt worden sein, setzen wir auch gerne eine freie Entsendemitteilung in Anlehnung an die Anforderungen des Gesetzes auf, die in diesem Falle möglich ist.
Anhand der Daten, die wir aus der Anfrage erhalten, prüfen wir zunächst, ob die allgemeinen Rahmenbedingungen bereits bekannt sind: Meldepflichten, sozialrechtliche Bescheinigung A1, europäische Krankenversicherung, arbeitsrechtliche Abgrenzung aufgrund der Dauer des Einsatzes in Spanien, steuerrechtliche Auswirkungen bei langfristigen Entsendungen und informieren unsere Kunden ausführlich.
Wir beherrschen die rechtliche Komplexität der Entsendung von Personal nach Spanien.
Sobald Sie einen Einsatz in Spanien planen, sollten Sie uns frühstmöglich kontaktieren, denn fristgerecht sind Entsendemitteilungen nur dann, wenn sie vor Beginn des Arbeitseinsatzes übermittelt der Behörde vorliegen - spätestens am Tag des Einsatzbeginns. Unser Auftragsvordruck fragt prägnant und praxisnah die Kerninformationen ab, die das spanische Arbeitnehmerentsendegesetz für die Entsendungsmitteilungen verlangt.
Da jede Region einen eigenen Vordruck vorhält, wäre es für Kunden eine Herausforderung:
Sollte Ihr Personaleinsatz in Spanien stattfinden auf einer Baustelle, in einer Werkshalle oder auf einem Gelände, das arbeitssicherheitsrechtlich als risikobehaftet angemeldet wurde, dann muss das deutsche Unternehmen nachweisen, dass es in Deutschland die europäische Richtlinie zur Arbeitssicherheit im Betrieb erfüllt und sämtliches Personal (einschließlich des entsendeten Personals), also Arbeitnehmer und Führungspersonal, in Arbeitssicherheit geschult wurde.
Dieser Nachweis ist einzureichen bei der spanischen Behörde für Arbeitssicherheit (sog. REA Behörde). Dort beantragt man die Eintragung als arbeitssicherheitsrechtlich geprüftes Unternehmen (REA= registro de empresas acreditadas), was Voraussetzung für die Zulassung auf Baustellen ist. Diese zusätzliche Meldepflicht erfüllt man bereits mit Antragstellung – so dass nicht auf einen Bescheid zum Antrag (Eintragung oder Ablehnung) gewartet werden muss, um den Einsatz zu beginnen.
Man sollte meinen, dass es auf europäischer Ebene im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gar nicht mehr erforderlich sein sollte, Meldepflichten nachzukommen – aber noch bestehen diese Meldepflichten und wir stehen Ihnen für die Erfüllung gerne zur Verfügung.
Im Oktober 2020 wurde eine Verordnung verabschiedet derzufolge bei der Arbeitsinspektion eine Sondereinheit "Kontrolle zu transnationalen Dienstleistungen" (Unidad Especial de Coordinación sobre Lucha contra el Fraude en el Trabajo Transnacional) eingerichtet wurde, um allen europäischen Arbeitnehmern den Schutz, den sie verdienen, auch garantieren zu können.
Damit erhalten die Beachtung arbeitsrechtlicher Vorschriften und das korrekte Erfüllen von Meldepflichten noch mehr Gewicht als bisher schon.
Team Internationale Mobilität / Bertrandt AG
Jasmin Köhler, Assistentin der Geschäftsleitung / Blumenbecker Automatisierungstechnik GmbH
Kai Mütze, Geschäftsführer / IAC Unternehmensberatung
Johannes Schwörer, Geschäftsführer / SchwörerHaus KG
Wolfram Hietschold, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleiter Finanzen und Administration / Vollert Anlagenbau GmbH
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